Vereinsstatuten der Österreichischen Bodenkundlichen Gesellschaft
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Österreichische Bodenkundliche Gesellschaft” (ÖBG), in Englisch „Austrian Soil Science Society (ASSS)“ und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, will alle Bereiche der Bodenkunde und der Bodenbiologie in Österreich fördern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Mittel erreicht:
- Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen aus allen Bereichen der Bodenkunde, insbesondere auch der Bodenbiologie
- Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Exkursionen, Tagungen, Konferenzen, Kongresse)
- Publikationstätigkeit
- Beantragung, Durchführung und Betreuung von Forschungsprojekten
- Kooperation mit der International Union of Soil Sciences (IUSS)
- Kooperation mit der Europäischen Konföderation der bodenkundlichen Gesellschaften (European Confederation of Soil Science Societies, ECSSS)
- Kooperation mit anderen nationalen und internationalen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen
- Jede weitere Maßnahme, die der Förderung der Bodenkunde, der Bodenbiologie und der Standortskunde dienlich ist.
(2) Zur Erreichung des Vereinszwecks stehen dem Verein folgende materielle Mittel zur Verfügung:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und sonstige schenkungsähnliche Zuwendungen
- Förderungen, Subventionen und Unterstützungsleistungen zu Forschungsprojekten
- allfällige Erträge aus Vereinsveranstaltungen (wie Kongresse, Tagungen etc).
§ 4 Mitglieder
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Alle Mitglieder der ÖBG erwerben mit ihrem Vereinsbeitritt gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der International Union of Soil Sciences (IUSS). Die Mitgliedsbeiträge zur IUSS werden von der ÖBG direkt an die IUSS geleistet. Diese Beiträge sind in dem von der Generalversammlung der ÖGB festzulegenden Mitgliedsbeitrag enthalten.
- Ordentliche Mitglieder können alle physische Personen werden, die sich um die Aufnahme bewerben und deren Aufnahme durch den Gesamten Vorstand genehmigt wird.
- Außerordentliche Mitglieder können alle auf einschlägigen Fachgebieten tätigen Institutionen, Anstalten, Institute, Unternehmungen und sonstige an der Arbeit des Vereins interessierte juristische Personen werden, die sich um die Aufnahme bewerben und deren Aufnahme durch den Vorstand genehmigt wird. Der Mitgliedsbeitrag für Außerordentliche Mitglieder beträgt mindestens das Zweifache des Beitrages für ordentliche Mitglieder.
- Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die jährlich mindestens das Fünffache des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder des Vereins zur Verfügung stellen.
- Ehrenmitglieder können alle jene physischen Personen werden, die von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Aufnahme der Mitglieder
Mitglieder gemäß §4 Abs 1-3 werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen, nachdem sie einen Aufnahmeantrag gestellt haben. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Besuch aller Veranstaltungen des Vereins, wobei gegebenenfalls Teilnahmegebühren eingehoben werden können
- Benützung aller Einrichtungen der ÖBG
- das Recht der Antragstellung in der Generalversammlung
- die Ausübung des aktiven Wahlrechtes
- die Ausübung des passiven Wahlrechtes, sofern das Mitglied eine physische Person ist aus der Mitgliedschaft bei der International Union of Soil Sciences (IUSS) erwachsende Rechte
- der unentgeltliche Bezug der “Mitteilungen der ÖBG”
- die Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind von dieser Verpflichtung mit Ausnahme des Beitrages für die Mitgliedschaft in der IUSS ausgenommen. Alle Mitglieder haben die Statuten des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse der Generalversammlung zu befolgen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist nur mit dem Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins durch sein Verhalten schädigt, kann durch einen Vorstandsbeschluss, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Streichung einer Mitgliedschaft erfolgt, wenn trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Gegen den Ausschluss aus dem Verein, der dem Mitglied begründet schriftlich mitzuteilen ist, steht dem Mitglied das Recht der Berufung an das Schiedsgericht zu.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:- die Generalversammlung;
- der Vorstand;
- der Beirat;
- die Kommissionen;
- die Rechnungsprüfer;
- das Schiedsgericht;
Zur Beschreibung des Ablaufs der Vereinsgeschäfte sowie der Funktionen der Organe des Vereins kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
§ 11 Generalversammlung
(1) Der ordentlichen Generalversammlung, die jedes Jahr abzuhalten ist, sind vorbehalten:- jedes zweite Jahr die geheime Wahl des Vorstands
- jedes vierte Jahr die geheime Wahl des Beirates
- die Genehmigung der Rechenschaftsberichte
- die Festsetzung der Jahresbeiträge
- Statutenänderungen
- Festlegung oder Änderung der Geschäftsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, sofern diese Anträge schriftlich mindestens acht Tage vorher dem Vorstand vorgelegt worden sind
- die Einsetzung und Auflösung von Kommissionen
- die Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen
- die Auflösung des Vereins.
(2) Die Einberufung der Generalversammlung findet stets durch den Vorstand statt.
Die Einladung ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu übermitteln. Maßgeblich ist das Datum der Absendung. Die Einladung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder Telefax.
(3) Sofern triftige Gründe vorliegen, kann der Vorstand außer der ordentlichen Generalversammlung weitere Generalversammlungen (außerordentliche Generalversammlungen) einberufen. Die Einladung ist jedem Mitglied mindestens 4 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu übermitteln. Ort und Zeit müssen so gewählt werden, dass möglichst viele Mitglieder an der Versammlung teilnehmen können.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand jedenfalls einzuberufen, wenn zumindest ein Zehntel aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.
(5) Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder erforderlich. Sind weniger Mitglieder anwesend, findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später statt, wobei Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder besteht.
(6) Bei den in der Generalversammlung durchgeführten Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Ausnahme bildet der Antrag auf Auflösung des Vereins, die nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann. Über Antrag müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Bei Abstimmungen, bei denen die einfache Mehrheit genügen würde, entscheidet bei Stimmengleichheit der Präsident.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der ÖGB und führt alle nicht der Generalversammlung vorbehaltenen Geschäfte.
(2) Der Vorstand besteht aus maximal neun gewählten Mitgliedern zzgl. aller Kommissionsvorsitzenden, muss mindestens zweimal im Jahr einberufen werden und ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für seine Beschlüsse ist die absolute Mehrheit erforderlich. Über Antrag müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
(3) Der Vorstand besteht, wenn die Maximalzahl ausgeschöpft wird, aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in, des/der Generalsekretär/in, dem/der Schatzmeister/in, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Redakteur/Redakteurin und dem/der Altpräsidenten/in sowie zwei Beisitzer/innen. Die Positionen von Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in, Generalsekretär/in, Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in sind jedenfalls zu besetzen.
(4) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
(5) Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand per Beschluss bis zur nächsten Wahl des Vorstandes ein Mitglied der ÖBG als Vorstands-Ersatzmitglied kooptieren.
§ 13 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand und die Generalversammlung bei strategisch wichtigen Entscheidungen wie der Vorbereitung von Wahlvorschlägen, von Veranstaltungen, Projekten und Kooperationen oder der Vergabe des Kubiena Forschungspreises.
(2) Der Beirat besteht aus maximal 20 gewählten Mitgliedern zzgl allfälliger Arbeitsgruppenleiter.
(3) Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 14 Kommissionen
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung zu fachlichen Themenbereichen Kommissionen einsetzen. Jede Kommission wird von einem Komitee geleitet, das eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertetende/n Vorsitzende/n und eine/n Kassier/in umfasst. Das Komitee wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestellt. Der/die Vorsitzende ist kraft seines/ihres Amtes Mitglied des Vorstandes, sofern er/sie nicht ohnehin gewähltes Mitglied des Vorstandes ist.
(2) Kommissionen können selbständig Projekte durchführen. Die Einreichung von Projekten ist jedoch vom/von der Präsidenten/in und vom/von der Schatzmeister/in zu genehmigen. Die Durchführung von Projekten ist mit dem Vorstand abzustimmen. Die Finanzhoheit hat in jedem Fall der Vorstand.
(3) Auf Antrag können Kommissionen von der Generalversammlung aufgelöst werden.
§ 15 Funktionäre und ihre Aufgaben
(1) Der Verein wird durch den/die Präsidenten/in und den/die Vizepräsidenten/in vertreten.
(2) Bei geschäftsmäßigen Fertigungen bedarf es der Unterschrift des/der Präsidenten/in und des/der Schatzmesisters/in; im Verhinderungsfall von deren jeweiligen Vertreter/innen.
(3) Der/die Generalsekretär/in hat die Protokolle über alle Sitzungen, Versammlungen und Tagungen sowie den Schriftverkehr des Vereins zu führen.
(4) Dem/der Schatzmeister/in obliegt das Finanzwesen des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Der/die Redakteur/Redakteurin hat die Aufgabe, für das Erscheinen der “Mitteilungen der Österreichischen Bodenkundlichen Gesellschaft” zu sorgen. Er / sie hat Inhalt und Form aller Publikationen zu überprüfen und ist für die technische Durchführung der Veröffentlichung verantwortlich.
§ 16 Rechnungsprüfung
Zwei von der Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählte Rechnungsprüfer/innen, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, haben das Recht und die Pflicht, die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Generalversammlung zu berichten. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer/innen ist möglich.
§ 17 Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins sowie zwischen Verein und Vereinsmitgliedern, die sich auf Vereinsangelegenheiten beziehen, sind einem Schiedsgericht von drei Mitgliedern vorzulegen.
Dieses Schiedsgericht wird dadurch gebildet, dass jede der streitenden Parteien sich aus dem Kreis der Vereinsmitglieder eine/n Schiedsrichter/in wählt und die gewählten Schiedsrichter/innen ein weiteres Vereinsmitglied als Obmann/Obfrau erwählen.
Können die beiden Schiedsrichter/innen sich über die Person des Obmannes/der Obfrau nicht einigen, entscheidet das Los zwischen den vorgeschlagenen Personen. Das so gebildete Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig über die Streitfrage mit Mehrheitsbeschluss.
§ 18 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit. Sie beschließt auch über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens, wobei das Vermögen auf jeden Fall einem im Sinn der §§ 34 – 47 Bundesabgabenordnung gemeinnützigen, nach Tunlichkeit wissenschaftlichem Zweck zuzuführen ist.